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   BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U   

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https://dejure.org/1961,413
BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U (https://dejure.org/1961,413)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1961 - IV 155/60 U (https://dejure.org/1961,413)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1961 - IV 155/60 U (https://dejure.org/1961,413)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflichtigkeit eines Exportvertreters, der seine Geschäfte im Ausland abschließt bei Unterhalt einer Betriebsstätte im Inland - Vorliegen einer ausländischen Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 73, 134
  • BStBl III 1961, 317
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.09.1958 - VI 221/57 U

    Bindung des Finanzamtes an eine falsche Rechtsauffassung bei der Beurteilung

    Auszug aus BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U
    Wenn das Finanzamt bei einer Veranlagung den Sachverhalt unrichtig beurteile, so sei es bei der Veranlagung für einen späteren Veranlagungszeitraum bei der Beurteilung des gleichen Sachverhalts in aller Regel auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an seine falsche Rechtsauffassung nicht gebunden (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 221/57 U vom 19. September 1958, BStBl 1958 III S. 425, Slg. Bd. 67 S. 396).

    Wie der Bundesfinanzhof in dem vom Finanzgericht genannten Urteil VI 221/57 U vom 19. September 1958 ausgeführt hat, ist die Einkommensbesteuerung - und das gleiche gilt für die Gewerbebesteuerung - eine Abschnittsbesteuerung mit der Folge, daß für jeden Veranlagungszeitraum der Steuertatbestand erneut zu prüfen und dementsprechend zu entscheiden ist; auch der Steuerpflichtige ist in seiner Rechtsauffassung an seine Einlassung zum gleichen Sachverhalt in früheren Jahren nicht gebunden.

  • BFH, 07.02.1952 - IV 280/51 S

    Wegfall von Vergünstigungen zur Absetzung von Kosten zur Beseitigung von

    Auszug aus BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U
    Daß in der entgegen der früheren Sachbehandlung erfolgten Heranziehung zur Gewerbesteuer ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege, ergebe sich aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 280/51 S vom 7. Februar 1952 (BStBl 1952 III S. 85, Slg. Bd. 56 S. 212), wonach auch im öffentlichen Recht die Rechtsbeziehungen zwischen der öffentlichen Gewalt und den Staatsbürgern den Grundsätzen von Recht und Moral entsprechen müßten.

    Es ist zwar nicht zu leugnen, daß, wie der Senat in dem vom Bf. angeführten Urleil IV 280/51 S vom 7. Februar 1952 ausgesprochen hat, auch im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Steuerpflichtigen die Grundsätze von Recht und Moral gelten müssen.

  • BFH, 18.11.1958 - I 176/57 U

    Bindung des Finanzamtes an eine Zusage auch bei veränderten Tatsachen

    Auszug aus BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U
    Darin, daß das Finanzamt auf den Einspruch des Bf. die Steuermeßbescheide für II/1948, 1949 und 1950 aufgehoben habe, sei auch keine das Finanzamt für die Zukunft bindende Zusage oder Auskunft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile I 176/57 U vom 18. November 1958 und IV 199/57 U vom 23. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 52 bzw. S. 85, Slg. Bd. 68 S. 137 bzw. S. 219) zu erblicken.
  • BFH, 23.10.1958 - IV 199/57 U
    Auszug aus BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U
    Darin, daß das Finanzamt auf den Einspruch des Bf. die Steuermeßbescheide für II/1948, 1949 und 1950 aufgehoben habe, sei auch keine das Finanzamt für die Zukunft bindende Zusage oder Auskunft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile I 176/57 U vom 18. November 1958 und IV 199/57 U vom 23. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 52 bzw. S. 85, Slg. Bd. 68 S. 137 bzw. S. 219) zu erblicken.
  • BFH, 17.01.1961 - I 141/60 U

    Einordnung von Renten von Familienpersonengesellschaften an ihre Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U
    An diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. aus letzter Zeit das Urteil I 141/60 U vom 17. Januar 1961, Slg. Bd. 72 S. 347).
  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

    Anders ist es jedoch, wenn ein Unternehmen eine solche Einrichtung regelmäßig für eigene betriebliche Handlungen nutzt; in diesem Fall kann das nutzende Unternehmen dort selbst dann eine Betriebsstätte besitzen, wenn es keine rechtlich abgesicherte, sondern nur eine tatsächliche dauerhafte Mitbenutzungsmöglichkeit hat (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).
  • FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17

    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

    Dass die eigentliche Entscheidung zum ersten Goldkauf nicht vom Büro in London aus erfolgt, berührt die Qualifizierung des Büros als Betriebsstätte der GP nicht, denn es ist hierfür nicht erforderlich, dass dort Geschäftsleitungsentscheidungen- zu denen die Kauf- und Verkaufsentscheidungen zählen - erfolgen (vgl. BFH, Urteil v. 10.5.1961, IV 155/60 U).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich die Geschäftsleitung dort abspielt (BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).

    Soweit E zu anderer Zeit in eigenen Angelegenheiten oder für Dritte tätig war, ist dies unschädlich, da auch die bloße Mitbenutzung von Räumen eine Betriebsstätte begründen kann, wenn - wie vorliegend - nicht nur eine vorübergehende (kurzzeitige) Verfügungsmacht bestand und dort gewisse Betriebshandlungen stattfanden (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).

    Denn sofern auch eine Mitbenutzung von Räumen eine Betriebsstätte begründen kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317), ist damit zwangsläufig verbunden, dass Räumlichkeiten abwechselnd für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, und die Nutzungen nicht ausschließlich einem Unternehmen zugutekommen.

    Denn es ist hierfür nicht erforderlich, dass dort Geschäftsleitungsentscheidungen - zu denen die Kauf- und Verkaufsentscheidungen zählen - erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Denn grundsätzlich kann die Mitbenutzung von Räumen eine Betriebsstätte begründen, wenn der Steuerpflichtige nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzt und gewisse Betriebshandlungen stattfinden (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961 IV 155/60 U, BStBl III, 1961, 317).

    Es ist nicht erforderlich, dass in der betreffenden festen Geschäftseinrichtung die Geschäftsleitungsentscheidungen - zu denen die Kauf- und Verkaufsentscheidungen zählen - erfolgen (vgl. BFH v. 10.05.1961 IV 155/60 U, a.a.O.).

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